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   BVerwG, 29.06.1961 - VI C 137.58   

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BVerwG, 29.06.1961 - VI C 137.58 (https://dejure.org/1961,185)
BVerwG, Entscheidung vom 29.06.1961 - VI C 137.58 (https://dejure.org/1961,185)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Juni 1961 - VI C 137.58 (https://dejure.org/1961,185)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 12, 280
  • NJW 1961, 2174
  • MDR 1961, 880
  • DVBl 1961, 789
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 27.06.1961 - VI C 151.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1961 - VI C 137.58
    Insoweit hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Juni 1961 - BVerwG VI C 151.58 - ausgesprochen, daß über eine solche Vereinbarung nicht hinweggegangen werden kann.
  • BSG, 29.07.1958 - 1 RA 109/57
    Auszug aus BVerwG, 29.06.1961 - VI C 137.58
    - Die zu einer nur ähnlichen, sich aus § 1265 RVO n.F. bzw. § 42 AVG ergebenden Frage ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (vgl. insbesondere BSG 8 S. 24; 11 S. 99; 12 S. 257) bilden mit Rücksicht auf den abweichenden Wortlaut und die andersgeartete Zielsetzung dieser Vorschrift keine geeignete Erkenntnisquelle für die Auslegung des § 125 Abs. 2 BBG.
  • BVerwG, 27.06.1967 - II B 22.67

    Unterhaltsbeitrag der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten - Anspruch

    Der Unterhaltsbeitrag, welcher der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten zu gewähren ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 [BGBl. I S. 1802] - BBG -), bemißt sich - bis zur Höhe des Witwengeldes - nach der Höhe des Unterhaltsanspruchs, den die geschiedene Ehefrau gegen den Beamten im Zeitpunkt seines Todes hatte; nur in diese Verpflichtung des Beamten tritt nach dessen Tode der Dienstherr ein (vgl. BVerwGE 12, 280 [283]; Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8]).

    Die Abänderung der durch ein Gerichtsurteil bestimmten Unterhaltsverpflichtung kann aber nur durch Erhebung der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) bewirkt werden (vgl. BVerwGE 12, 280 [282 f.]; Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 6]); und auf die wesentliche Änderung der einer Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegten Verhältnisse kann sich die geschiedene Ehefrau dann nicht mit Erfolg berufen, wenn sie in Kenntnis dieser Änderung die bestehende Vereinbarung hingenommen und von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erhöhung der Unterhaltsleistungen bis zum Tode des Beamten abgesehen hat (vgl. Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8]; Urteil vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16]; BVerwGE 23, 231 [234]).

    Schon im Urteil vom 29. Juni 1961 - BVerwG VI C 137.58 - (BVerwGE 12, 280 [283]) ist ausgeführt worden, die frühere Ehefrau könne vom Staat keinen höheren Unterhaltsbeitrag verlangen, wenn sie sich - "gleichgültig aus welchen Gründen - mit einer bestimmten Unterhaltsverpflichtung ihres Ehemannes zufrieden gegeben" habe.

    Hieraus folgt weiter, daß das Berufungsurteil nicht - wie die Beschwerde meint - von dem soeben erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1961 - BVerwG VI C 137.58 - (BVerwGE 12, 280 [283]) abweicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

  • BVerwG, 26.05.1971 - VI C 110.67
    Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich der Kernfrage des Rechtsstreits, in welcher Höhe der verstorbene Ehemann zur Zeit seines Todes gegenüber der Klägerin unterhaltspflichtig gewesen sei, vertrete das Gericht die Auffassung, daß abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 12, 280) auch bei Vorliegen eines Unterhaltsurteils aus dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben eine bis zum Tode des Beamten eingetretene wesentliche Änderung im Rahmen des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG jedenfalls dann zu berücksichtigen sei, wenn die geschiedene Ehefrau bis zum Tode des Beamten schuldlos keine Kenntnis von der Änderung gehabt habe oder diese Kenntnis zwar gehabt habe, aber schuldlos daran gehindert worden sei, noch vor dem Tode dies Beamten eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu erheben.

    Schon in BVerwGE 12, 280 (282) [BVerwG 29.06.1961 - VI C 137/58] ist ausgeführt: "Wenn ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil vorliegt, müssen für die Anwendung des § 125 Abs. 2 BBG auch wesentliche, vor dem Tode des Verpflichteten eingetretene Änderungen der Verhältnisse, die für die Bestimmung der Höhe der Leistungen maßgebend waren, außer Betracht bleiben; denn jedenfalls die Rechtskraft eines derartigen Unterhaltstitels selbst kann nur für die Zeit nach der Erhebung einer Änderungsklage durchbrochen werden (§ 323 Abs. 3 ZPO)." - Demnach ist für die unverschuldete Unkenntnis der früheren Ehefrau vom Eintritt einer wesentlichen Änderung in der Regel ebenso wie für ihre unverschuldete Hinderung an der Erhebung einer Abänderungsklage keine Ausnahme vorbehalten, und zwar ersichtlich angesichts der zwingenden Regelung des schon in BVerwGE 12, 280 (282) [BVerwG 29.06.1961 - VI C 137/58] zitierten § 323 Abs. 3 ZPO.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, daß sie aus menschlich anerkennenswerten Gründen, nämlich im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand ihres früheren Ehemannes, zu dessen Lebzeiten von der Erhebung einer Abänderungsklage abgesehen hatte (vgl. BVerwGE 12, 280 [283] Urteil vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 16]; Beschlüsse vom 27. Juni 1967 - BVerwG II B 22.67 - und vom 16. Oktober 1970 - BVerwG VI B 40.70 -).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.1991 - 2 A 12614/90

    Geschiedene Ehefrau ; Verstorbener Beamter; Unterhaltsverzicht; Verwirkung des

    Allenfalls dann, wenn die geschiedene Ehefrau trotz Unterhaltsvereinbarung über einen längeren Zeitraum niedrigere als die vereinbarten Unterhaltsleistungen angenommen hat, es also um die Deutung eines rechtserheblichen Inhalts aktiven Handelns, nicht einer passiven Verhaltensweise geht, kann eine im beiderseitigen Einverständnis getroffene und mit einem Teilverzicht verbundene stillschweigende Neuregelung der unterhaltsrechtlichen Beziehungen der geschiedenen Eheleute angenommen werden (vgl. Urteile des Senats vom 11. Mai 1966, AS 10, 65, 69; 12. Februar 1970, a.a.O., sowie 28. Juli 1971, a.a.O.; ähnlich BVerwGE 12, 280, 283).

    Zwar wird § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG auch vom Bundesverwaltungsgericht einschränkend dahin ausgelegt, daß die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten, die sich mit einer bestimmten Unterhaltsverpflichtung ihres Ehemannes zufriedengegeben habe und mit dieser ausgekommen sei, dies auch mit dem an dessen Stelle tretenden Unterhaltsbeitrag des Staates müsse (BVerwGE 12, 280, 283 sowie BVerwG, DVBl 1963, 553).

  • BVerwG, 14.07.1969 - VI B 55.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Gewährung eines

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß der Anspruch der schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages sich im Rahmen der Anwendung des mit § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG inhaltsgleichen Art. 138 Abs. 2 Satz 1 BayBG grundsätzlich nach der in einer Unterhaltsvereinbarung oder in einem Gerichtsurteil festgesetzten Höhe der Unterhaltsleistung des Beamten bemißt (vgl. BVerwGE 12, 278; 12, 280 [BVerwG 27.06.1961 - VI C 151/58]; Urteile vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 6], vom 25. November 1965 - BVerwG II C 39.64 - und vom 30. Dezember 1968 - BVerwG VI C 86.65 -).

    Diese Auffassung liegt ersichtlich schon der Entscheidung BVerwGE 12, 280 (281 [BVerwG 29.06.1961 - VI C 137/58]/282) zugrunde.

  • VG Freiburg, 22.11.2001 - 3 K 978/00
    Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbeitrags grundsätzlich auf den Betrag abstellt, der in einem rechtskräftigen Unterhaltsurteil festgesetzt bzw. zwischen den geschiedenen Eheleuten vereinbart worden ist (BVerwG; Urt. v. 27.06.1961, DVBl 1961, 788; Urt. v. 29.06.1961, DVBl 1961, 789; Urt. v. 07.12.1961, ZBR 1962, 292; Urt. v. 26.11.1962, DVBl 1963, 553; Beschl. v. 27.06.1967, Buchholz 232 § 125 Nr. 19).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht bei Bestehen eines rechtskräftigen Urteils über den Unterhaltsanspruch auf dieses abstellt, beruht dies auf dem Wesen der Rechtskraft, die nur für die Zeit nach Erhebung einer Änderungsklage durchbrochen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.06.1961, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.05.1986 - 2 B 55.85

    Bemessung des Unterhaltsbeitrages für die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bemißt sich der Anspruch der schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages im Rahmen des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG a.F. (§ 86 Abs. 1 BeamtVG) grundsätzlich nach der in einer Unterhaltsvereinbarung oder in einem Gerichtsurteil festgesetzten Höhe der Unterhaltsleistung des Beamten (vgl. BVerwGE 12, 278 [BVerwG 27.06.1961 - VI C 151/58]; 12, 280 ; 23, 231 ; Urteil vom 26. Mai 1971 - BVerwG 6 C 110.67 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 29.11.1972 - VI C 6.70

    Versorgungsansprüche eines Beamten - Auszahlung eines Unterhaltsbetrages ohne

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, (vgl. u.a. BVerwGE 12, 280; 13, 71 [BVerwG 07.09.1961 - III C 58/60]; 39, 221) [BVerwG 16.12.1971 - VIII C 148/69]soll der Unterhaltsbeitrag nach § 125 Abs. 2 BBG, der keinen Alimentationscharakter hat, die Härten mildern, die darin liegen, daß die schuldlos geschiedene Ehefrau eines Beamten oder Ruhestandsbeamten mit der Scheidung unverschuldet ihre Anwartschaft auf Witwenversorgung verliert.
  • BVerwG, 14.06.1973 - II B 20.73

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß bei Vorliegen eines rechtskräftigen Unterhaltsurteils für die Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes und der entsprechenden Vorschriften in den Beamtengesetzen der Länder, zu denen auch die hier maßgebliche Regelung des § 143 Abs. 2 Satz 2 LBG gehört, alle vor dem Tode des Verpflichteten eingetretenen Änderungen in den für die Bestimmung der Unterhaltsleistung maßgebenden Verhältnissen grundsätzlich außer Betracht bleiben, weil die Rechtskraft des Unterhaltstitels nur für die Zeit nach Erhebung einer Abänderungsklage durchbrochen werden kann (u.a. BVerwGE 12, 280 [282]; 23, 231 [233]).
  • BVerwG, 15.03.1973 - II C 17.72

    Erhöhung eines Unterhaltsbetrages

    Diese Härten ergeben sich - wie schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29. November 1972 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 12, 280; 13, 71 [BVerwG 07.09.1961 - III C 58/60]; 39, 221) [BVerwG 16.12.1971 - VIII C 148/69]dargelegt hat - dadurch, daß die schuldlos geschiedene Ehefrau eines Beamten oder Ruhestandsbeamten durch die Scheidung unverschuldet ihre Anwartschaft auf Witwengeld (§ 123 Abs. 1 Satz 1, § 124 BBG) verliert.
  • BVerwG, 14.02.1968 - VI C 63.65

    Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs einer 2. Ehefrau bei der Berechnung des

    Nach der durch das Urteil BVerwGE 12, 280 eingeleiteten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bemessung des der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten gebührenden Unterhaltsbeitrages ist davon auszugehen, daß für die Frage, inwieweit ein Beamter seiner früheren Ehefrau "Unterhalt zu leisten hatte" (§ 125 Abs. 2 Satz 1 BBG, hier anwendbar über § 133 Abs. 2 BBG), beim Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung über den Unterhalt grundsätzlich diese Entscheidung maßgebend ist.
  • BVerwG, 07.12.1961 - II C 199.60
  • BVerwG, 28.08.1984 - 2 ER 208.84

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 25.10.1974 - II ER 206.74

    Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts für die Durchführung der

  • VG Kassel, 08.09.2009 - 7 K 549/06

    Unterhaltsbeitrag

  • BVerwG, 16.10.1970 - VI B 40.70

    Unterhaltsbeitrag für die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten -

  • BVerwG, 27.05.1970 - VI B 18.70

    Berücksichtigungsfähigkeit von Änderungen in den Einkommensverhältnissen neben

  • BVerwG, 23.01.1970 - II B 82.69

    Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit - Auslegung des Rechtsbegriffs "von

  • BSG, 24.11.1976 - 9 RV 208/75
  • BVerwG, 23.01.1970 - II B 57.69

    Versorgung der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines Beamten - Zulässigkeit und

  • BVerwG, 29.03.1968 - II B 55.67

    Anspruch einer geschiedenen Ehefrau auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach

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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.07.1958 - VI C 137.58   

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https://dejure.org/1958,2287
BVerwG, 23.07.1958 - VI C 137.58 (https://dejure.org/1958,2287)
BVerwG, Entscheidung vom 23.07.1958 - VI C 137.58 (https://dejure.org/1958,2287)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juli 1958 - VI C 137.58 (https://dejure.org/1958,2287)
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